Sankt Josef Krankenhaus Troisdorf

Am 01.06.2021 hat sich die Kreistagsfraktion DIE LINKE an die Kommunalaufsicht bei der Bezirksregierung Köln gewandt, weil der Landrat ohne Beteiligung des Kreistages sein Einverständnis zur Schließung des St. Josef Krankenhauses in Troisdorf erteilt hatte. Zwar soll dafür das in Troisdorf-Sieglar vorhandene Krankenhaus ausgebaut werden, unterm Strich aber gehen voraussichtlich rund 90 Betten verloren.

Bereits am 13.07.2021 hat uns die Kommunalaufsicht geantwortet. Demnach hat der Landrat korrekt gehandelt, weil die Angelegenheit nicht bedeutend genug sei. DIE Fraktion DIE LINKE ist nach wie vor anderer Ansicht. Hier das Schreiben der Kommunalaufsicht im Wortlaut:

Sehr geehrte Damen und Herren,
mit der o.g. Eingabe vom 01.06.2021 bitten Sie um kommunalaufsichtsrechtliche Prüfung der Einvernehmenserklärung von Landrat Sebastian Schuster zur beabsichtigten Schließung des St. Josef Krankenhauses in Troisdorf. Sie führen aus, dass die Einvernehmenserklärung des Landrats ohne eine vorherige Beratung im Kreistag oder den zuständigen Ausschüssen erfolgt sei und bitten daher um Feststellung, dass diese Erklärung gegenstandslos sei, solange sie
nicht vom Kreistag des Rheines-Sieges-Kreises bestätigt werde.
Ich habe den Landrat des Rhein-Sieg-Kreises um eine Stellungnahme zu dem Sachverhalt gebeten, welche mir nun vorliegt.
Nach Prüfung komme ich zu dem Schluss, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, die ein Eingreifen der Kommunalaufsicht erfordern.

Begründung
Der Kreistag ist nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Kreisordnung NRW (KrO NRW) für alle Angelegenheiten zuständig, die ihrer Bedeutung nach seiner Entscheidung bedürfen und die nicht einem anderen Organ gesetzlich zugewiesen sind. Dieser Kompetenztitel stellt zwar sicher, dass die wichtigen und grundlegenden Angelegenheiten des Kreises in der Regel seiner unmittelbar gewählten Volksvertretung vorbehalten bleiben, um bedeutsame Entscheidungen mit einer möglichst breiten und unmittelbaren demokratischen Legitimation zu versehen, ist als Generalklausel jedoch interpretationsfähig und –bedürftig. Die Kommentarliteratur gibt als Beispiele für die Zuständigkeit des Kreistages wegen der Bedeutung der Angelegenheit die Stellungnahmen zu Landesentwicklungsplänen und Gebietsentwicklungsplänen, Beschlüsse über besondere Ehrungen, die Bildung von oder der Beitritt zu Zweckverbänden und kommunale Arbeitsgemeinschaften sowie der Abschluss von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen i. S. des GkG oder auch die Freistellung vom Reitverbot auf Waldwegen an (vgl. Wansleben, in: PdK NW, Band 2, Kommentierung zu § 26 KrO NRW, 2. Zuständigkeit wegen der Bedeutung der Angelegenheit).
In seiner Stellungnahme führt der Landrat aus, dass das zuständige Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) der Gesellschaft der Franziskanerinnen zu Olpe (GFO) als Träger der beiden Krankenhäuser in Troisdorf bzw. Troisdorf-Sieglar ein Schreiben übermittelt habe, in dem u.a. um Vorlage einer Einvernehmenserklärung des Landrats des Rhein-Sieg-Kreises gebeten worden sei.
Dieses Schreiben liegt mir ebenfalls vor. Hieraus lässt sich erkennen, dass die seitens des MAGS verlangte Einvernehmenserklärung des Landrats benötigt wird, um eine Förderung aus Mitteln des Krankenhausstrukturfonds II fortsetzen zu können. Diese Förderung richtet sich nach dem Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz). Eine für das Verfahren zwingend
notwendige Erklärung des Landrats ist in diesem Gesetz nicht festgelegt.

Gemäß § 42 Satz 1 lit. a) KrO NRW obliegt dem Landrat in Angelegenheiten der Kreisverwaltung die Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgericht Münster liegt ein Geschäft der laufenden Verwaltung dann vor, wenn die Sache nach Regelmäßigkeit und Häufigkeit zu den üblichen Geschäften gehört, ohne dass noch auf Umfang und Schwierigkeit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht und auf die finanziellen Auswirkungen abzustellen wäre (vgl. OVG Münster, Urteil vom 15.12.1969 – III A 1329/66).
Entscheidungen, die komplex, für den Kreis bedeutsam oder finanziell erheblich sind, sind jedoch im Allgemeinen keine Geschäfte, die regelmäßig und üblich sind. Diese Gesichtspunkte können jedoch als Indizien für die Frage herangezogen werden, ob ein Geschäft der laufenden Verwaltung vorliegt oder nicht (vgl. Plückhahn/Kuhn, in: PdK NW, Band 2, Kommentierung zu § 42 KrO NRW, 2.1 Geschäfte der laufenden Verwaltung).
Da die Abgabe von allgemeinen Erklärungen an Dritte als eine regelmäßig wiederkehrende Handlung angesehen werden kann, ist hier formal ein Geschäft der laufenden Verwaltung zu bejahen. Zudem zielt die vom MAGS angeforderte Erklärung in diesem Fall nicht auf ein Einvernehmen zur Schließung des Krankenhauses ab, sondern wird seitens des Ministerium lediglich als Voraussetzung zur Fortsetzung des Förderverfahrens nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz
angesehen. Inhaltlich ist die Einvernehmenserklärung des Landrats in der Sache daher nicht als Entscheidung anzusehen, die komplex, für den Kreis bedeutsam oder finanziell erheblich sind. Somit liegt ein Geschäft der laufenden Verwaltung vor.
Angesichts der gesetzlich normierten Zuständigkeit des Landrates für die Geschäfte der laufenden Verwaltung, kann also keine Zuständigkeit des Kreistages nach § 26 KrO NRW vorliegen.
Gleichwohl handelt es sich sowohl bei der „Bedeutung der Sache“ als auch bei dem „Geschäft der laufenden Verwaltung“ um unbestimmte Rechtsbegriffe, die der vollumfänglichen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen.
Ihrer Bitte um Feststellung, dass die vom Landrat abgegebene Einvernehmenserklärung gegenstandslos sei, solange sie nicht vom Kreistag bestätigt werde, kann ich daher aus den vorgenannten Gründen nicht entsprechen.
Der Landrat des Rhein-Sieg-Kreises erhält eine Durchschrift dieses Schreibens.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag gez.

Von FrankKemper

Mitglied im Kreistag des Rhein-Sieg-Kreis (Fraktionsvorsitzender) Mitglied im Rat der Gemeinde Ruppichteroth